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Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

18.11.1974

Index

59/06 Energie

Titel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN INTERNATIONALES ENERGIEPROGRAMM
StF: BGBl. Nr. 317/1976

Änderung

BGBl. Nr. 497/1976 (K über IDAT, Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 170/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 136/2002 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien 170/1986 *Belgien 497/1976 *Dänemark 497/1976 *Deutschland/BRD 497/1976 *Finnland III 136/2002 *Frankreich III 136/2002 *Griechenland 170/1986 *Großbritannien 497/1976, 170/1986 *Irland 497/1976 *Italien 170/1986 *Kanada 497/1976 *Korea/R III 136/2002 *Luxemburg 497/1976 *Neuseeland 170/1986 *Niederlande 497/1976 *Portugal 170/1986 *Schweden 497/1976 *Schweiz 497/1976 *Spanien 497/1976 *Türkei 170/1986 *Ungarn III 136/2002 *USA 497/1976 *Tschechien III 136/2002

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, JAPANS, KANADAS, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, SPANIENS, DER REPUBLIK TÜRKEI, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA –

IN DEM WUNSCH, eine gesicherte Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen zu fördern;

ENTSCHLOSSEN, gemeinsame wirksame Maßnahmen zu treffen, um Notstände in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung mit Öl in Notständen, durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öls an ihre Länder auf gerechter Grundlage zu begegnen;

IN DEM WUNSCH, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und mit anderen Ölverbraucherländern einschließlich der Entwicklungsländer durch einen konstruktiven Dialog sowie durch andere Formen der Zusammenarbeit zu fördern, um die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucher- und Förderländern zu erweitern;

MIT RÜCKSICHT auf die Interessen anderer Ölverbraucherländer einschließlich der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, durch Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften eine aktivere Rolle gegenüber der Ölwirtschaft zu spielen;

ENTSCHLOSSEN, ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung zu verringern;

ÜBERZEUGT, daß sich diese Ziele nur durch fortgesetzte Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit innerhalb leistungsfähiger Organe erreichen lassen;

UNTER BEKUNDUNG der Absicht, solche Organe im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schaffen zu lassen;

IN DER ERKENNTNIS, daß andere Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sich möglicherweise an ihren Bemühungen zu beteiligen wünschen;

IN ANBETRACHT der besonderen Verantwortung der Regierungen für die Energieversorgung –

KOMMEN ZU DEM SCHLUSS, daß es notwendig ist, ein Internationales Energieprogramm aufzustellen, das durch eine Internationale Energie-Agentur auszuführen ist, und sind zu diesem Zweck,

Wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Erklärungen der Vertragsparteien:

Vereinigtes Königreich

Das Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 15. Feber 1980 den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Guernsey und die Insel Man ausgedehnt.

Ratifikationstext

Das Inkrafttreten des Vertragswerkes wird gesondert kundgemacht.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Artikel 2 Absatz 2,

Artikel 33 Litera f,,

Artikel 3 Absatz 2,

Artikel 34 Absatz 2,

Artikel 6 Absatz 4,

Artikel 36,

Artikel 11 Absatz 2,

Artikel 38 Absatz 2,

Artikel 18 Absatz 2,

Artikel 39 Absatz 3,

Artikel 19 Absätze 3 und 5,

Artikel 43 Absatz 1,

Artikel 20 Absatz 3,

Artikel 48 Absatz 2,

Artikel 21 Absatz 4,

Artikel 49 Absatz 2,

Artikel 22,

Artikel 51 Absätze 1 und 3,

Artikel 24,

Artikel 52 Absatz 1,

Artikel 27 Absatz 1 Litera j,,

Artikel 61 Absatz 2,

Artikel 29 Absatz 2,

Artikel 62 Absätze 5, 6 und 7 sowie

Artikel 31 Absatz 2,

Artikel 67 Absatz 4

verfassungsändernd sind, samt Anlage, deren

Artikel 7 Absatz 2 und

Artikel 9

ebenfalls verfassungsändernd sind, wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.

  1. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Anmerkung

Erfassungsstichtag 1.4.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR11006581

Alte Dokumentnummer

N5197610337W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/P0/NOR11006581

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