Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungstaxengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage römisch eins angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10009421
Dokumentnummer
NOR12128713
Alte Dokumentnummer
N7199959858L