Prüfungstaxengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1999,
Paragraph eins
01.04.1999
Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage römisch eins angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.