Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungstaxengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.03.1999
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage römisch eins angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Gesetzesnummer
10009421
Dokumentnummer
NOR12120049
Alte Dokumentnummer
N7197631334L