Prüfungstaxengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,
Paragraph eins
01.01.1976
31.03.1999
Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage römisch eins angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.