Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999

Text

Paragraph eins,

Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage römisch eins angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.