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Prüfungstaxengesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Anlage römisch eins

Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,)

römisch eins.

Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

 

 

Euro

  1. Ziffer eins
    Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (Paragraph 42, SchUG):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in (je Teilprüfung)

1,4

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. Ziffer 2
    Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule (Paragraph 42, SchUG):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. Ziffer 3
    Externistenprüfung für die Berufsschule (Paragraph 42, SchUG):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. Ziffer 4
    Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Ziffer 5, in Betracht kommt (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 6 und Paragraph 28, Absatz 3, SchUG):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 5
    Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (Paragraph 3, Absatz 7, SchUG):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 6
    Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Ziffer 7, in Betracht kommt (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 7
    Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

 

 

römisch zwei.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 

  1. Ziffer eins
    Hauptprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 3
    Externistenreifeprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):

 

  1. Litera a
    Hauptprüfung der Reifeprüfung:

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung) mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung

0,6

Vorsitzende/r (je Teilprüfung) bei der Berufsreifeprüfung

1,8

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Vorprüfung der Reifeprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Litera c
    Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 4
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 5
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 30, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 6
    Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):

 

wie Ziffer 4

 

  1. Ziffer 7
    Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (Paragraph 41, SchUG oder Paragraph 41, SchUG-BKV):

 

wie Ziffer eins

 

  1. Ziffer 8
    Kommissionelle Prüfungen (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraphen 23 und 62 Absatz 3, SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

 

 

römisch drei.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):

 

  1. Ziffer eins
    Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorständin oder
Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie den entsprechenden Schulen für Berufstätige

4,1

für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 3
    Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):

 

  1. Litera a
    Hauptprüfung

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

4,1

für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Vorprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

  1. Litera c
    Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 4
    Abschlussprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 5
    Externistenabschlussprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):

 

  1. Litera a
    Hauptprüfung:

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 6
    Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)

 

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 7
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 8
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 9
    Kommissionelle Prüfungen (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraphen 23 und 62 Absatz 3, SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 10
    Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):

 

wie Ziffer 5

 

römisch vier.

Bundessportakademien:

 

 

Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:

 

Vorsitzende/r

1,7

Prüfer/in (je Teilprüfung)

2,1

Schriftführer/in

1,1

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40192085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/314/ANL1/NOR40192085

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