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Prüfungstaxengesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

                                                           Anlage I

                                                          ---------

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen:

                                                            Euro

  1. Externistenprüfungen für die Volksschule und

     die Sonderschule (§ 42 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     1,6

     Prüfer:

     für jeden Prüfungsteil ............................     2,1

     Schriftführer .....................................     1,6

  2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die

     Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     1,6

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     3,1

     für den schriftlichen Teil ........................     4,2

     Schriftführer .....................................     1,6

  3. Externistenprüfungen für die Berufsschule

     (§ 42 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     1,6

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     3,1

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     4,2

     Schriftführer .....................................     1,6

  4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

     sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

     § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     1,0

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     2,1

     für den schriftlichen Teil ........................     3,1

  5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

     (§ 3 Abs. 7 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     1,0

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     2,1

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     3,1

  6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

     Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     2,1

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     2,1

     für den schriftlichen Teil ........................     3,1

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     1,6

  7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

     (§ 71 Abs. 5 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     2,1

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     2,1

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     3,1

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     1,6

II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die

     entsprechenden Schulen für Berufstätige

  1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ...........................................     6,2

Schulleiter ............................................     5,2

Klassenvorstand ........................................     3,2

Schriftführer ..........................................     3,2

Prüfer:

für den schriftlichen Teil .............................     9,4

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .........................................     5,2

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung).......     5,2

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung).....................................    10,5

für den mündlichen Teil (mit ergänzender

Schwerpunktprüfung) ....................................    10,5

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) (pro Fach) .........................    10,5

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) ....................................    10,5

  2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ...........................................     4,2

Schriftführer ..........................................     3,2

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

  a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

     der Zahl der Fachbereichsarbeiten .................    53,2

  b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

     höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

     (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

     zu teilen) ........................................    70,9

  c) für die Korrektur und Beurteilung (bei

     mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

     teilen) ...........................................    12,6

     Prüfer:

     Für die pflichtige Vorprüfung:

     für den mündlichen Teil ...........................     5,2

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     9,4

  3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw.  § 42 SchUG-B):

  a) Hauptprüfung:

     Vorsitzender ......................................     6,2

     Schulleiter .......................................     6,2

     Prüfer:

     für den schriftlichen Teil ........................     9,4

     für den praktischen oder graphischen Teil der

     Klausurprüfung ....................................     6,3

     für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) .     6,3

     für den mündlichen Teil (mit vertiefender

     Schwerpunktprüfung) ...............................    10,5

     für den mündlichen Teil (mit ergänzender

     Schwerpunktprüfung) ...............................    10,5

     Schriftführer in der Funktion des

     Klassenvorstandes .................................     6,3

  b) Vorprüfungen:

     Vorsitzender ......................................     4,2

     Schriftführer .....................................     3,2

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     5,2

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     9,4

  c) Zulassungsprüfungen:

     Vorsitzender ......................................     1,6

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     3,1

     für den schriftlichen Teil ........................     4,2

     Schriftführer in der Funktion des

     Klassenvorstandes .................................     1,6

  4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

     Vorsitzender ......................................     1,6

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     3,1

     für den schriftlichen Teil ........................     4,2

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     1,6

  5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6,

     §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5

     Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

     Vorsitzender ......................................     1,0

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     2,1

     für den schriftlichen Teil ........................     3,1

  6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

     Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):

     wie Z 4

  7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der

     Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):

     wie Z 1

  8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

     Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

     Berufstätige:

     Prüfer:

     für die mündliche Prüfung .........................     2,1

     für die schriftliche, graphische oder praktische

     Prüfung ...........................................     3,1

  9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an

     Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

     Vorsitzender ......................................     2,1

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     2,1

     für den schriftlichen Teil ........................     3,1

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     1,6

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

     einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

     Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

     Berufstätige:

  1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung

     (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ............................................    6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .....................    5,2

Jahrgangsvorstand .......................................    5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter .....................    3,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil .   9,4

für das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt”

bzw. “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als

fächerübergreifende Projektarbeit” für die

ersten 10 Stunden ........................................  16,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem

zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit

an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes “Projekt”

bzw. “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit”)

für jede weitere Stunde ..................................  1,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem

zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit

an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes “Projekt”

bzw. “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit”)

für den mündlichen Teil ................................... 5,2

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet

“Schwerpunktfach”) ........................................ 10,5

Schriftführer .............................................  3,2

2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ...........................................     4,2

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ...................     3,2

Werkstättenleiter ......................................     3,2

Schriftführer ..........................................     3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................     5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .......................................     9,4

  2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

Prüfer:

       a) für die Betreuung je Schüler

          (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 85,1

       b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse  12,6

       Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

       lit. a und b zu teilen.

  2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

Prüfer:

       a) für die Betreuung je Schüler

          (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 69,9

       b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse  12,6

       Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

       lit. a und b zu teilen.

  3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

     a) Hauptprüfung:

        Vorsitzender ...................................     6,2

        Schulleiter ....................................     6,2

        Schriftführer ..................................     6,2

        Prüfer:

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil ...............................     9,4

        für das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt” bzw.

        “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als

        fächerübergreifende Projektarbeit” für die

        ersten 10 Stunden ..............................    16,6

        (bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach

        dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen

        Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des

        Prüfungsgebietes “Projekt” bzw.

        “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit”)

        für jede weitere Stunde .........................   1,6

        (bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach

        dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen

        Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des

        Prüfungsgebietes “Projekt” bzw.

        “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit”)

        für den mündlichen Teil .........................   6,2

        für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet

        “Schwerpunktfach”) ..............................   10,5

     b) Vorprüfung:

        Vorsitzender ...................................     4,2

        Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ...........     3,2

        Werkstättenleiter ..............................     3,2

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil ........................     5,2

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil ...............................     9,4

        Schriftführer ..................................     3,2

     c) Zulassungsprüfung:

        Vorsitzender ...................................     0,9

        Schriftführer ..................................     2,1

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil ........................     3,1

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil ...............................     4,2

  4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

     (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw.

     § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

     Vorsitzender ......................................     1,0

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     2,1

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     3,1

  5. Sonstige Externistenprüfungen

     (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

     Vorsitzender .....................................      1,6

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ..........................      3,1

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil .................................      4,2

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .........      1,6

  6. Abschlussprüfung

     (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...........................................     6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ....................     5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter ....................     3,2

Klassenvorstand ................................ .......     5,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil.    9,4

für das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt” für die ersten

10 Stunden ..............................................   16,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem

zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an

der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes “Projekt”)

für jede weitere Stunde ................................    1,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem

zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an

der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes “Projekt”)

für den mündlichen Teil .................................    5,2

Schriftführer ...........................................    3,2

  7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff

     SchUG-B):

  a) Hauptprüfung:

     Vorsitzender ......................................     6,2

     Schulleiter oder Abteilungsvorstand ...............     6,2

     Schriftführer .....................................     6,2

     Prüfer:

     für den schriftlichen, graphischen oder praktischen

     Teil ..............................................     9,4

     für das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt” für die

     ersten 10 Stunden .................................    16,6

     (bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach

     dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen

     Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des

     Prüfungsgebietes “Projekt”)

     für jede weitere Stunde ..........................     1,6

     (bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach

     dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen

     Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des

     Prüfungsgebietes “Projekt”)

     für den mündlichen Teil ..........................     7,1

  b) Zulassungsprüfung:

     Vorsitzender .....................................      0,9

     Schriftführer ....................................      2,1

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ..........................      3,1

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil .................................      4,2

  8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG),

     Kolloquien an Schulen für Berufstätige

     (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

     Vorsitzender .....................................      2,1

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ..........................      2,1

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil .................................      3,1

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .........      1,6

  9. Prüfungen für Nostrifikationen von

     ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):

     wie Z 5

10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

     für Berufstätige:

     Prüfer:

     für die mündliche Prüfung ........................      2,1

     für die schriftliche, graphische oder praktische

     Prüfung ..........................................      3,1

IV. Akademien für Sozialarbeit:

     1. Diplomprüfung:

        Vorsitzender der Prüfungskommission ...........      3,1

        Leiter der Lehranstalt ........................      3,1

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil .......................      3,1

        für den schriftlichen oder praktischen Teil ...      4,2

        Schriftführer .................................      1,0

     2. Diplomprüfung für Externisten:

        Vorsitzender der Prüfungskommission ...........      3,1

        Leiter der Lehranstalt ........................      4,7

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil .......................      4,7

        für den schriftlichen oder praktischen Teil ...      6,3

        Schriftführer .................................      1,0

     3. Vorbereitungslehrgang für Externisten:

        Vorsitzender ..................................      1,6

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil .......................      3,1

        für den schriftlichen oder praktischen Teil ...      4,2

        fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......      2,1

     4. Vorprüfungen:

        Prüfer ........................................      1,6

        Beisitzer .....................................      1,0

     5. Einstufungsprüfungen:

        Vorsitzender ..................................      1,0

        Leiter der Lehranstalt ........................      1,0

        Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ...............      3,1

        Schriftführer .................................      1,0

     6. Pflichtkolloquien und verpflichtende

        Seminarprüfungen:

        Prüfer ........................................      1,0

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

   und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

   allgemeinbildende Pflichtschulen:

   1. Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der

      Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 - AStO):

      a) Vorsitzender der Prüfungskommission ..............  2,6

      b) jeweils zuständige Abteilungsleiter ..............  3,1

         (Abteilungsleiter für Übungsschulen ..............  1,0)

      c) je Prüfung aus den Studienfachbereichen (Klausur-,

         Projekt- oder Hausarbeit)

         1. Begutachter ...................................  4,2

         2. Begutachter ...................................  2,1

      d) je Unterrichts- bzw. Lehrauftritt an

         Berufspädagogischen Akademien und in der

         Weiterbildung auf Grund autonomer

         Prüfungsvorschriften

         je Prüfer (höchstens zwei Prüfer) ................  3,1

      e) je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

         jeweils studienfachbereichsübergreifend)

         je Begutachter (maximal zwei Begutachter) ........ 29,5

      f) je mündliche kommissionelle Prüfung Vorsitzender

         (gleichzeitig Schriftführer)

         in der Teilkommission ............................  3,7

         je Prüfer (höchstens drei Prüfer) ................  2,6

         sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und

         sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt

         jedem der (höchstens drei) Prüfer für diese

         Tätigkeit zusätzlich .............................  1,0

   2. Pflichtkolloquien und sonstige verpflichtende

      Prüfungen auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

      Prüfer ..............................................  1,6

   3. Agrarpädagogische Akademie

      Diplomprüfung für das Lehramt der land- und

      forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und

      höheren Schulen und für den land- und

      forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst:

      je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

      jeweils studienfachbereichsübergreifend)

      je Begutachter (maximal 2 Begutachter) ............   29,5

     Prüfer:

     Prüfer der mündlichen Prüfung .......................   3,1

     1. Begutachter der Klausurarbeit ....................   3,1

     2. Begutachter der Klausurarbeit ....................   3,1

     1. Begutachter der Hausarbeit .......................   8,4

     2. Begutachter der Hausarbeit .......................   4,2

     Schriftführer .......................................   1,0

   4. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

      Sozialpädagogik:

   a) aa) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff

          SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

          Vorsitzender ....................................   6,2

          Schulleiter  ....................................   5,2

          Klassenvorstand .................................   3,2

          Schriftführer ...................................   3,2

          Prüfer:

          für den mündlichen Teil .........................   5,2

          für den schriftlichen Teil ......................   9,4

          für den praktischen Teil ........................   6,2

      bb) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff

          SchUG-B):

          Vorsitzender ....................................   4,2

          Prüfer der (mündlichen) Prüfung .................   5,2

      cc) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

          Prüfer:

          a) für die Betreuung je Schüler

             (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......  85,1

          b) für die Korrektur und Beurteilung der

             Ergebnisse ...................................  12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a

und b zu teilen.

   b) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

      (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3,

      §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

      Vorsitzender .......................................   1,0

      Prüfer:

      für den mündlichen Teil oder praktischen Teil ......   2,1

      (sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung

      mehrere Prüfer beteiligt sind, gebührt dieser Betrag

      jedem Prüfer)

      für den schriftlichen Teil .......................     3,1

   c) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie

      Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

      Hauptprüfung:

      Vorsitzender ......................................    6,2

      Schulleiter .......................................    6,2

      Schriftführer .....................................    6,2

      Prüfer:

      für den mündlichen Teil ...........................    7,1

      für den schriftlichen Teil ........................    9,4

      für jeden praktischen Prüfungsteil ................    7,1

      Vorprüfung:

      Vorsitzender ......................................    4,2

      Prüfer der mündlichen Prüfung .....................    5,2

      Zulassungsprüfung:

      Vorsitzender ......................................    1,6

      Schriftführer .....................................    1,6

      für den mündlichen Teil ...........................    3,1

      für den schriftlichen Teil ........................    4,2

      für den praktischen Teil ..........................    3,1

   d) Sonstige Externistenprüfungen

      (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

      Vorsitzender ......................................    1,6

      Prüfer:

      für den mündlichen oder praktischen Teil ..........    3,1

      für den schriftlichen Teil ........................    4,2

      fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........    1,6

   e) Prüfungen für Nostrifikationen von

      ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:

      wie sublit. d

   f) Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG),

      Kolloquien an Schulen für Berufstätige

      (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):

      Vorsitzender ......................................    2,1

      Prüfer:

      für den mündlichen oder praktischen Teil ..........    2,1

      für den schriftlichen Teil ........................    3,1

      fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........    1,6

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

    Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung,

    Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung

    für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

    Vorsitzender der Prüfungskommission ..................   2,6

    Prüfer (je Prüfungsteil) .............................   3,1

    Schriftführer ........................................   1,6

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40054747

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/314/ANL1/NOR40054747

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