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Prüfungstaxengesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

                                                           Anlage I

                                                          ---------

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

                                                          Schilling

  1. Externistenprüfungen für die Volksschule und

     die Sonderschule (§ 42 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     22,-

     Prüfer:

     für jeden Prüfungsteil ............................     29,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     22,-

  2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und den

     Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     22,-

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     43,-

     für den schriftlichen Teil ........................     58,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     22,-

  3. Externistenprüfungen für die Berufsschule

     (§ 42 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     22,-

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     43,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     58,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     22,-

  4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

     sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

     § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     14,-

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     29,-

     für den schriftlichen Teil ........................     43,-

  5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

     (§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     14,-

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     29,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     43,-

  6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

     Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     29,-

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     29,-

     für den schriftlichen Teil ........................     43,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     22,-

  7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

     (§ 70 Abs. 3 SchUG):

     Vorsitzender ......................................     29,-

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     29,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................     43,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     22,-

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die

     entsprechenden Schulen für Berufstätige

  1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ...........................................     86,-

Schulleiter ............................................     72,-

Klassenvorstand ........................................     44,-

Schriftführer ..........................................     44,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil .............................    130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .........................................     72,-

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ......     72,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ....................................    144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind .....................  je 72,-)

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) ....................................    144,-

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) ....................................    144,-

  2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ...........................................     58,-

Schriftführer ..........................................     44,-

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

  a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

     der Zahl der Fachbereichsarbeiten .................    732,-

  b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

     höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

     (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

     zu teilen) ........................................    976,-

  c) für die Korrektur und Beurteilung (bei

     mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

     teilen) ...........................................    174,-

     Prüfer:

     Für die pflichtige Vorprüfung:

     für den mündlichen Teil ...........................     72,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................    130,-

  3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw.  § 42 SchUG-B):

  a) Hauptprüfung:

     Vorsitzender ......................................     86,-

     Schulleiter .......................................     86,-

     Prüfer:

     für den schriftlichen Teil ........................    130,-

     für den praktischen oder graphischen Teil der

     Klausurprüfung ....................................     87,-

     für den mündlichen Teil (ohne

     Schwerpunktprüfung) ...............................     87,-

     für den mündlichen Teil (mit vertiefender

     Schwerpunktprüfung) ...............................    144,-

     (sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................  je 72,-)

     Schriftführer in der Funktion des

     Klassenvorstandes .................................     87,-

  b) Vorprüfungen:

     Vorsitzender ......................................     58,-

     Schriftführer .....................................     44,-

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ...........................     72,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil ..................................    130,-

  c) Zulassungsprüfungen:

     Vorsitzender ......................................     22,-

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     43,-

     für den schriftlichen Teil ........................     58,-

     Schriftführer in der Funktion des

     Klassenvorstandes .................................     22,-

  4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

     Vorsitzender ......................................     22,-

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     43,-

     für den schriftlichen Teil ........................     58,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     22,-

  5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26

     Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG

     bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

     Vorsitzender ......................................     14,-

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     29,-

     für den schriftlichen Teil ........................     43,-

  6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

     Zeugnisse (§ 73 SchUG):

     wie Z 4

  7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der

     Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):

     wie Z 1

  8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

     Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

     Berufstätige:

     Prüfer:

     für die mündliche Prüfung .........................     29,-

     für die schriftliche, graphische oder praktische

     Prüfung ...........................................     43,-

  9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an

     Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

     Vorsitzender ......................................     29,-

     Prüfer:

     für den mündlichen oder praktischen Teil ..........     29,-

     für den schriftlichen Teil ........................     43,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ..........     22,-

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

     einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

     Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

     Berufstätige:

  1. Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

     §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ............................................    86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .....................    72 S

Jahrgangsvorstand .......................................    72 S

Fachvorstand oder Werkstättenleiter .....................    44 S

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .......................................    130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ...................................................    228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird .......    305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird .......    406,-

für den mündlichen Teil ................................     72,-

Schriftführer ..........................................     44,-

  2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ...........................................     58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ...................     44,-

Werkstättenleiter ......................................     44,-

Schriftführer ..........................................     44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................     72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .......................................    130,-

  2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

       a) für die Betreuung je Schüler

          (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ..........  1 171 S

       b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse     174 S

       Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

       lit. a und b zu teilen.

  2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

       a) für die Betreuung je Schüler

          (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ..........    962 S

       b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse     174 S

       Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

       lit. a und b zu teilen.

  3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

     a) Hauptprüfung:

        Vorsitzender ...................................     86,-

        Schulleiter ....................................     86,-

        Schriftführer ..................................     86,-

        Prüfer:

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil ...............................    130,-

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil („Projektarbeit” und

        „Werkstätte” im Sinne der

        Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

        mindestens einem Halbtag, sofern dieser

        Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

        wird ...........................................    228,-

        für einen schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil („Projektarbeit” und

        „Werkstätte” im Sinne der

        Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

        mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern

        dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ......    305,-

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil („Projektarbeit” und

        „Werkstätte” im Sinne der

        Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

        mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern

        dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ......    406,-

        für den mündlichen Teil ........................     86,-

     b) Vorprüfung:

        Vorsitzender ...................................     58,-

        Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ...........     44,-

        Werkstättenleiter ..............................     44,-

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil ........................     72,-

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil ...............................    130,-

        Schriftführer ..................................     44,-

     c) Zulassungsprüfung:

        Vorsitzender ...................................     13,-

        Schriftführer ..................................     29,-

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil ........................     43,-

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil ...............................     58,-

  4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

     (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw.

     § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

     Vorsitzender ......................................     14,-

     Prüfer:

     a) für den mündlichen Teil ........................     29,-

        für den schriftlichen, graphischen oder

        praktischen Teil ...............................     43,-

     b) in den Fällen eines standardisierten

        Aufnahmeverfahrens ............................      29,-

  5. Sonstige Externistenprüfungen

     (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

     Vorsitzender .....................................      22,-

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ..........................      43,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil .................................      58,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .........      22,-

  6. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ...........................................     86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ....................     72 S

Fachvorstand oder Werkstättenleiter ....................     44 S

Klassenvorstand ................................ .......     72 S

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ......................................     130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ..................................................    228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ......    305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ......   406,-

für den mündlichen Teil ...............................    72,-

Schriftführer .........................................    44,-

  7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff

     SchUG-B):

  a) Hauptprüfung:

     Vorsitzender ......................................  86 S

     Schulleiter oder Abteilungsvorstand ...............  86 S

     Schriftführer .....................................  86 S

     Prüfer:

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil .................................   130,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil („Projektarbeit” und

     „Werkstätte” im Sinne der

     Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

     mindestens einem Halbtag, sofern dieser

     Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

     wird .............................................   228,-

     für einen schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil („Projektarbeit” und

     „Werkstätte” im Sinne der

     Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

     mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser

     von einem Prüfer durchgeführt wird ...............   305,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil („Projektarbeit” und

     „Werkstätte” im Sinne der

     Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

     mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser

     von einem Prüfer durchgeführt wird ...............   406,-

     für den mündlichen Teil ..........................    98,-

  b) Zulassungsprüfung:

     Vorsitzender .....................................    13,-

     Schriftführer ....................................    29,-

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ..........................    43,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil .................................    58,-

  8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG),

     Kolloquien an Schulen für Berufstätige

     (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

     Vorsitzender .....................................    29,-

     Prüfer:

     für den mündlichen Teil ..........................    29,-

     für den schriftlichen, graphischen oder

     praktischen Teil .................................    43,-

     fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .........    22,-

  9. Prüfungen für Nostrifikationen von

     ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

     wie Z 5

10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

     für Berufstätige:

     Prüfer:

     für die mündliche Prüfung ........................    29,-

     für die schriftliche, graphische oder praktische

     Prüfung ..........................................    43,-

IV. Akademien für Sozialarbeit:

     1. Diplomprüfung:

        Vorsitzender der Prüfungskommission ...........    43,-

        Leiter der Lehranstalt ........................    43,-

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil .......................    43,-

        für den schriftlichen oder praktischen Teil ...    58,-

        Schriftführer .................................    14,-

     2. Diplomprüfung für Externisten:

        Vorsitzender der Prüfungskommission ...........    43,-

        Leiter der Lehranstalt ........................    65,-

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil .......................    65,-

        für den schriftlichen oder praktischen Teil ...    87,-

        Schriftführer .................................    14,-

     3. Vorbereitungslehrgang für Externisten:

        Vorsitzender ..................................    22,-

        Prüfer:

        für den mündlichen Teil .......................    43,-

        für den schriftlichen oder praktischen Teil ...    58,-

        fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......    29,-

     4. Vorprüfungen:

        Prüfer ........................................    22,-

        Beisitzer .....................................    14,-

     5. Einstufungsprüfungen:

        Vorsitzender ..................................    14,-

        Leiter der Lehranstalt ........................    14,-

        Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ...............    43,-

        Schriftführer .................................    14,-

     6. Pflichtkolloquien und verpflichtende

        Seminarprüfungen:

        Prüfer ........................................    14,-

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

   und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

   allgemeinbildende Pflichtschulen:

  a) Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der

     Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 - AStO):

     1. Vorsitzender der Prüfungskommission ................ 36 S

     2. jeweils zuständige Abteilungsleiter ................ 43 S

        (Abteilungsleiter für Übungsschulen ................ 14 S)

     3. je Prüfung aus den Studienfachbereichen (Klausur-,

        Projekt- oder Hausarbeit)

        1. Begutachter ..................................... 58 S

        2. Begutachter ..................................... 29 S

     4. je Unterrichts- bzw. Lehrauftritt an

        Berufspädagogischen Akademien und in der

        Weiterbildung auf Grund autonomer

        Prüfungsvorschriften

        je Prüfer (höchstens zwei Prüfer) .................. 43 S

     5. je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

        jeweils studienfachbereichsübergreifend)

        je Begutachter (maximal zwei Begutachter) .......... 406 S

     6. je mündliche kommissionelle Prüfung Vorsitzender

        (gleichzeitig Schriftführer)

        in der Teilkommission ..............................  51 S

        je Prüfer (höchstens drei Prüfer) ..................  36 S

        sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und

        sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt

        jedem der (höchstens drei) Prüfer für diese

        Tätigkeit zusätzlich ...............................  14 S

  b) Pflichtkolloquien und sonstige verpflichtende

     Prüfungen auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

     Prüfer ................................................  22 S

  c) Land- und forstwirtschaftliche

     Berufspädagogische Lehranstalt

     Befähigungsprüfung für den land- und

     forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst:

     Vorsitzender der Prüfungskommission .............     43,-

     Leiter ..........................................     43,-

     Prüfer:

     Prüfer der mündlichen Prüfung ...................     43,-

     1. Begutachter der Klausurarbeit ................     43,-

     2. Begutachter der Klausurarbeit ................     43,-

     1. Begutachter der Hausarbeit ...................    116,-

     2. Begutachter der Hausarbeit ...................     58,-

     Schriftführer ...................................     14,-

  d) Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

     Sozialpädagogik:

   aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff

          SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

          Vorsitzender .................................    86 S

          Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..........    72 S

          Klassenvorstand ..............................    44 S

          Schriftführer ................................    44 S

          Prüfer:

          für den mündlichen Teil ......................    72 S

          für den schriftlichen Teil ...................   130 S

          für den praktischen Teil .....................    86 S

       2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff

          SchUG-B):

          Vorsitzender .................................    58 S

          Prüfer der (mündlichen) Prüfung ..............    72 S

       3. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

          Prüfer:

          a) für die Betreuung je Schüler

             (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .... 1 171 S

          b) für die Korrektur und Beurteilung der

             Ergebnisse ................................   174 S

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a

und b zu teilen.

   bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

       (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG

       bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2

       SchUG-B):

       Vorsitzender ....................................    14 S

       Prüfer:

       für den mündlichen oder praktischen Teil ........    29 S

       für den schriftlichen Teil ......................    43 S

   cc) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie

       Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

       Hauptprüfung:

       Vorsitzender ...................................     86 S

       Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............     86 S

       Schriftführer ..................................     86 S

       Prüfer:

       für den mündlichen Teil ........................     98,-

       für den schriftlichen Teil .....................    130,-

       für jeden praktischen Prüfungsteil .............     98,-

       Vorprüfung:

       Vorsitzender ...................................     58,-

       Prüfer der mündlichen Prüfung ..................     72,-

       Zulassungsprüfung:

       Vorsitzender ...................................     22,-

       Schriftführer ..................................     22,-

       für den mündlichen Teil ........................     43,-

       für den schriftlichen Teil .....................     58,-

       für den praktischen Teil .......................     43,-

   dd) Sonstige Externistenprüfungen

       (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

       Vorsitzender ................................        22,-

       Prüfer:

       für den mündlichen oder praktischen Teil ....        43,-

       für den schriftlichen Teil ..................        58,-

       fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ....        22,-

   ee) Prüfungen für Nostrifikationen von

       ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

       wie sublit. dd

   ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG),

       Kolloquien an Schulen für Berufstätige

       (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):

       Vorsitzender ................................        29 S

       Prüfer:

       für den mündlichen oder praktischen Teil ....        29 S

       für den schriftlichen Teil ..................        43 S

       fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ....        22 S

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

     Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung,

     Schilehrerprüfung u. a.) sowie Befähigungsprüfung

     für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

     Vorsitzender der Prüfungskommission .............      36,-

     Leiter der Bundesanstalten ......................      29,-

     Abteilungsvorstand (als Protokollführer) ........      22,-

     Prüfer (je Prüfungsteil) ........................      43.-

     ein Vertreter des Sports ........................      14,-

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40026648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/314/ANL1/NOR40026648

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