Bundesrecht konsolidiert

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Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 § 9

Kurztitel

Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 255/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Sport

Text

Paragraph 9,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10009424

Dokumentnummer

NOR40138872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/255/P9/NOR40138872

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