Bundesrecht konsolidiert

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Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 255/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.06.1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

78 Sport

Text

Paragraph 9,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10009424

Dokumentnummer

NOR12119973

Alte Dokumentnummer

N7197610859O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/255/P9/NOR12119973

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