Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch zwölf. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
Paragraph 9
01.09.2012
Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.