Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch zwölf. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1976,
Paragraph 9
19.06.1976
31.08.2012
Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.