Kurztitel

Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch zwölf. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.06.1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Paragraph 9,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.