Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freischurf- und Maßengebühren
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.
Schlagworte
Freischurfgebühr
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Gesetzesnummer
10006528
Dokumentnummer
NOR40028489