Bundesrecht konsolidiert

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Freischurf- und Maßengebühren § 1

Kurztitel

Freischurf- und Maßengebühren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph eins,

Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.

Schlagworte

Freischurfgebühr

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006528

Dokumentnummer

NOR40028489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/224/P1/NOR40028489

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