Bundesrecht konsolidiert

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Freischurf- und Maßengebühren § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freischurf- und Maßengebühren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.06.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph eins, Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.

Schlagworte

Freischurfgebühr

Gesetzesnummer

10006528

Dokumentnummer

NOR12071439

Alte Dokumentnummer

N5197642030J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/224/P1/NOR12071439

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