Freischurf- und Maßengebühren
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
Paragraph eins
01.01.2002
Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.