Kurztitel

Freischurf- und Maßengebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph eins,

Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.