Freischurf- und Maßengebühren
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1976,
Paragraph eins
04.06.1976
31.12.2001
Paragraph eins, Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.