Kurztitel

Freischurf- und Maßengebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.06.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph eins, Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.