Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gebrauchsgegenstände

Paragraph 6, Gebrauchsgegenstände sind

  1. Litera a
    Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;
  2. Litera b
    Reinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;
  3. Litera c
    Farben, Beizen, Lacke, Kitte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume, Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen dienen;
  4. Litera d
    Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;
  5. Litera e
    Geräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;
  6. Litera f
    weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.

Schlagworte

Reinigungsmittel, Waschmittel, Tuschfarbe, Körperpflege

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043053

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P6/NOR40043053

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