Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des Paragraph 15, Absatz 7, 8, Litera c, oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;