Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

Text

Paragraph 58, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 15, oder dem Paragraph 16

  1. Ziffer eins
    nicht zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;
  2. Ziffer 2
    Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, bezeichneten Art verabreicht;
  3. Ziffer 3
    Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des Paragraph 15, Absatz 7, 8, Litera c, oder d oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;
  4. Ziffer 4
    Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Ziffer 3, enthalten, in Verkehr bringt;
  5. Ziffer 5
    Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.
  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 15, Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40011831

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P58/NOR40011831

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