Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Fachliche Qualifikation

Paragraph 47, (1) In den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung dürfen für die Ausarbeitung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt, eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert und das erforderliche Fachwissen in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen haben.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Absatz eins, genannten Personen nachzuweisen haben.
  2. Absatz 3,In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Absatz eins, ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.
  3. Absatz 4,In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.
  4. Absatz 5,Das erforderliche Fachwissen (Absatz eins,) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132415

Alte Dokumentnummer

N8197529627L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P47/NOR12132415

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