(3)Absatz 3,In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.In der Verordnung nach Absatz 2, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Absatz eins, ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.