Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erfassen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.
    1. Absatz 4,
      a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.
    2. Litera b
      Das Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.
    3. Litera c
      Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/1999

Schlagworte

Revisionsplan, Dokumentationsstelle

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12143308

Alte Dokumentnummer

N8199914451O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P36/NOR12143308

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