Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
18.08.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
LMG 1975
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erfassen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.
a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.
Das Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 157/1999
Schlagworte
Revisionsplan, Dokumentationsstelle
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR12143308
Alte Dokumentnummer
N8199914451O