(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.
a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.
Das Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.