Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.07.1975
Außerkrafttretensdatum
17.08.1999
Abkürzung
LMG 1975
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erfassen.Paragraph 36, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erfassen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.
Schlagworte
Revisionsplan, Dokumentationsstelle
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR12132403
Alte Dokumentnummer
N8197529615L