Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

Paragraph 26, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

  1. Litera a
    bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. Litera b
    nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
  3. Litera c
    verdorben sind;
  4. Litera d
    falsch bezeichnet sind;
  5. Litera e
    den nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
  1. Absatz 2,Paragraph 8, Litera a und b sowie Paragraph 8, Litera f,, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,)", gelten sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 20 bis 24 und 25 a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
  3. Absatz 4,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.