Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

Paragraph 26, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

  1. Litera a
    bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. Litera b
    nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
  3. Litera c
    verdorben sind;
  4. Litera d
    falsch bezeichnet sind;
  5. Litera e
    den nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
  1. Absatz 2,Paragraph 8, Litera a, b und f gelten sinngemäß, Paragraph 9, gilt mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 20 bis 24 und 25 a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
  3. Absatz 4,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.