Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.
Lebensmittelgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Paragraph 18
15.08.2003
20.01.2006
Nahrungsergänzungsmittel
Paragraph 18, (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.