DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
in dem Wunsch,
im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973 die Schiffahrt auf dem Alten Rhein durch einen Vertrag und einheitliche Schiffahrtsvorschriften zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 am 1. Jänner 1976 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, am 1. Jänner 1976 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages, dessen Art. 9 Abs. 2 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.Der Abschluß des nachstehenden Vertrages, dessen Artikel 9, Absatz 2, verfassungsändernd ist, wird genehmigt.