DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
in dem Wunsch,
im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973 die Schiffahrt auf dem Alten Rhein durch einen Vertrag und einheitliche Schiffahrtsvorschriften zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen: