Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 94

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 94,

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die Paragraphen 233, Absatz 3 und 235 bis 236 a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (Paragraph 235,, Paragraph 236, Absatz eins,) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (Paragraph 236, Absatz 2,, Paragraph 236 a,), entscheidet das Gericht mit Beschluss.

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P94/NOR40202489

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