Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 94,

Der Untersuchungsrichter erstattet der Ratskammer, wenn er dies wegen der Wichtigkeit einer Sache für nötig erachtet oder die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat, mündlich Bericht. Den Sitzungen, in denen die Ratskammer diese Berichte entgegennimmt, wohnt der Staatsanwalt bei und ist berechtigt, Anträge zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030393

Alte Dokumentnummer

N2197523746S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P94/NOR12030393

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