Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 94,

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die Paragraphen 233, Absatz 3 und 235 bis 236 a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (Paragraph 235,, Paragraph 236, Absatz eins,) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (Paragraph 236, Absatz 2,, Paragraph 236 a,), entscheidet das Gericht mit Beschluss.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202489