Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
BG
Paragraph 94
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Der Untersuchungsrichter erstattet der Ratskammer, wenn er dies wegen der Wichtigkeit einer Sache für nötig erachtet oder die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat, mündlich Bericht. Den Sitzungen, in denen die Ratskammer diese Berichte entgegennimmt, wohnt der Staatsanwalt bei und ist berechtigt, Anträge zu stellen.
02.05.2025
10002326
NOR12030393
N2197523746S