(3)Absatz 3,Findet der Untersuchungsrichter Bedenken, einem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung beizutreten, so ist darüber der Beschluß der Ratskammer einzuholen. Der Untersuchungsrichter nimmt an der Beratung, aber nicht an der Beschlußfassung teil. Von solchen Beratungen ist der Staatsanwalt jedesmal vorher zu benachrichtigen, damit er seine Ansichten schriftlich oder mündlich vortragen könne.