Absatz eins,Der Untersuchungsrichter darf die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 92
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Anklagegrundsatz
02.05.2025
10002326
NOR12030391
N2197523744S