Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Der Untersuchungsrichter darf die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt.
  2. Absatz 2,Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung einer Voruntersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlaßten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Über den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluß. Dagegen steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).

Schlagworte

Anklagegrundsatz

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036848

Alte Dokumentnummer

N2199329452J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P92/NOR12036848

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