das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (Paragraph 105, StGB), der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB), der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.