Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch eins. Bezirksgerichte

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Den Bezirksgerichten obliegt:
    1. Ziffer eins
      das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (Paragraph 105, StGB), der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Ziffer eins, angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
  2. Absatz 2,Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.

Anmerkung

ÜR: Art. XX Abs. 4, BGBl. Nr. 605/1987; Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P9/NOR40050443

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