Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

§ 80. (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sowie dem Sinne nach die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Die §§ 422 Abs. 2, 423 und 424 werden hiedurch nicht berührt.

  1. (2) § 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.
  2. (3) Organe der Bundespolizeibehörde und der Bundesgendarmerie dürfen für Zwecke der Zustellung nur in besonders gelagerten Fällen in Anspruch genommen werden, in denen ein solches Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend geboten ist.

Anmerkung

1. Zur Zustellung an Soldaten siehe § 505.
2. Zur Zustellung an extorritoriale Personen siehe § 2 BG,
StGBl. Nr. 87/1919.

Schlagworte

Amtshilfe

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030379

Alte Dokumentnummer

N2197523732S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P80/NOR12030379

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