Absatz einsAuf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sowie dem Sinne nach die Paragraphen 87,, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Die Paragraphen 422, Absatz 2,, 423 und 424 werden hiedurch nicht berührt.