Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Anzeige- und Anhalterecht

§ 80.
  1. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige auszufolgen.
  2. (2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

Schlagworte

Anzeigerecht

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P80/NOR40181029

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