Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 76.Paragraph 76,
Jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkt, in dem ihm ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten, für die es ausgeschlossen erscheint, sie seinem Stellvertreter zu überlassen und davon seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Anzeige zu erstatten. Durch Beschwerden von Parteien gegen das Einschreiten eines Staatsanwaltes, der sich nach dem Gesetze des Einschreitens hätte enthalten sollen, darf das Verfahren nicht aufgehalten werden.
Schlagworte
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030375
Alte Dokumentnummer
N2197523728S