Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 76
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkt, in dem ihm ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten, für die es ausgeschlossen erscheint, sie seinem Stellvertreter zu überlassen und davon seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Anzeige zu erstatten. Durch Beschwerden von Parteien gegen das Einschreiten eines Staatsanwaltes, der sich nach dem Gesetze des Einschreitens hätte enthalten sollen, darf das Verfahren nicht aufgehalten werden.
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund
02.05.2025
10002326
NOR12030375
N2197523728S