(6)Absatz 6,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können,
zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG);zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 17, SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (Paragraph 22, Absatz 2, SPG);
zum Zweck des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016) an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz (§ 6a Abs. 1 SNG)zum Zweck des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,) an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz (Paragraph 6 a, Absatz eins, SNG)
zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.