Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 67,
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (Paragraph 72, StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 22,)
24.04.2025
10002326
NOR12030365
N2197523718S