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Strafprozeßordnung 1975 § 66
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.05.2009
§ 65 am 31.05.2009
§ 67 am 31.05.2009
Alle Fassungen
§ 66 heute
§ 66 gültig ab 01.01.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
§ 66 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
§ 66 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
§ 66 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
§ 66 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
§ 66 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
§ 66 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
§ 66 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 66 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 66 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 93/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.05.2009
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte
Opferrechte
§ 66.
Paragraph 66,
(1)
Absatz eins,
Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
1.
Ziffer eins
sich vertreten zu lassen (§ 73),
sich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
2.
Ziffer 2
Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),
Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
3.
Ziffer 3
vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1),
vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
4.
Ziffer 4
vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 25 Abs. 3, 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),
vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 25, Absatz 3, 177, Absatz 5, 194, 197, Absatz 3, 206 und 208 Absatz 3,),
5.
Ziffer 5
Übersetzungshilfe zu erhalten, für die § 56 sinngemäß gilt,
Übersetzungshilfe zu erhalten, für die Paragraph 56, sinngemäß gilt,
6.
Ziffer 6
an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165), an einer Befundaufnahme (§ 127 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teilzunehmen,
an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,), an einer Befundaufnahme (Paragraph 127, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
7.
Ziffer 7
während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
8.
Ziffer 8
die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).
die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).
(2)
Absatz 2,
Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Prozessbegleitung von Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b zu beauftragen.
Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Prozessbegleitung von Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b zu beauftragen.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40092920
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P66/NOR40092920
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