Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

Opferrechte

Paragraph 66, (1) Opfer haben - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - das Recht,

  1. Ziffer eins
    sich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
  2. Ziffer 2
    Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
  3. Ziffer 3
    vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
  4. Ziffer 4
    vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 25, Absatz 3,, 177 Absatz 5,, 194, 197 Absatz 3,, 206 und 208 Absatz 4,),
  5. Ziffer 5
    Übersetzungshilfe zu erhalten, für die Paragraph 56, sinngemäß gilt,
  6. Ziffer 6
    an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,), an einer Befundaufnahme (Paragraph 127, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
  7. Ziffer 7
    während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
  8. Ziffer 8
    die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).
  1. Absatz 2Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Prozessbegleitung von Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b zu beauftragen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P66/NOR40050525

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