Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 66, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 66

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte

Opferrechte

Paragraph 66,
  1. Absatz einsOpfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
    1. Ziffer eins
      sich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
    2. Ziffer eins a
      eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (Paragraph 80, Absatz eins,),
    3. Ziffer eins b
      auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (Paragraph 66 a,),
    4. Ziffer eins c
      die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in Paragraph 66 b, Absatz 3, angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach Paragraph 66 b, Absatz eins, erforderlich ist,
    5. Ziffer 2
      Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
    6. Ziffer 3
      vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
    7. Ziffer 4
      vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 177, Absatz 5,, 194, 197 Absatz 3,, 206 und 208 Absatz 3,),
    8. Ziffer 5
      auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Absatz 3,,
    9. Ziffer 6
      an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
    10. Ziffer 7
      während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
    11. Ziffer 8
      die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

  2. Absatz 3Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (Paragraph 80, Absatz eins,), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (Paragraph 194, Absatz 2,) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (Paragraph 491,); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (Paragraph 10,).

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 116/2013; Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267162

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P66/NOR40267162