Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Paragraph 65,
31.12.1975
31.12.2007
römisch IV. Amtshandlungen nicht zuständiger Gerichte
Paragraph 65, Alle, auch die nicht zuständigen Strafgerichte, in deren Bezirke sich Spuren eines Verbrechens oder Vergehens finden, sind, wenn Gefahr im Verzug ist, berechtigt und verpflichtet, die Handlungen vorzunehmen, die zur Erhebung des Tatbestandes oder zur Festhaltung eines Beschuldigten dienen können. Sie müssen jedoch die zuständigen Gerichte oder Staatsanwälte davon alsbald in Kenntnis setzen und ihnen die aufgenommenen Protokolle übersenden.