Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 65
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Alle, auch die nicht zuständigen Strafgerichte, in deren Bezirke sich Spuren eines Verbrechens oder Vergehens finden, sind, wenn Gefahr im Verzug ist, berechtigt und verpflichtet, die Handlungen vorzunehmen, die zur Erhebung des Tatbestandes oder zur Festhaltung eines Beschuldigten dienen können. Sie müssen jedoch die zuständigen Gerichte oder Staatsanwälte davon alsbald in Kenntnis setzen und ihnen die aufgenommenen Protokolle übersenden.
Unzuständigkeit
02.05.2025
10002326
NOR12030363
N2197523716S