Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. Abschnitt
Haftungsbeteiligte

Haftungsbeteiligte

§ 64.
  1. Absatz einsHaftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
  2. Absatz 2Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 73).

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050523

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P64/NOR40050523

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