Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

4. Abschnitt
Haftungsbeteiligte

Haftungsbeteiligte

§ 64.

  1. Absatz einsHaftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
  2. Absatz 2Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 73).